Satzung

Satzung

des Klootschießer- und Boßelvereins

„Driest weg“ Dunum-Brill e.V. gegr. 1950

 

  • (Name und Sitz)

 

Der Klootschießer- und Boßelverein führt den Namen „Driest weg“ Dunum-Brill  e.V.

gegr. 1950. Der Sitz des Vereins ist Dunum.

 

  • (Zweck)

 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist es, das Heimatspiel der Friesen (Klootschießen, Schleuderballwerfen, Straßen- und Weideboßeln, Fünfkampf) zu Pflegen und zu fördern.

Der Satzungszweck wird  insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der heranwachsenden Jugend.

  • Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Bei Auflösung des Vereins darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an alle zu dem Zeitpunkt in Dunum befindlichen Vereine zu gleichen Teilen. Wenn diese Vereine nicht vorhanden sind, tritt an Stelle die Gemeinde Dunum bzw. deren Rechtsnachfolger, wobei erwartet wird, dass das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf.

 

  • (Vorstand)

 

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer.
  • Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Für eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person kann deren rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter Mitglied des Vereins sein.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an im Wechsel: 1. Jahr (1. Vorsitzender/Kassenführer), 2. Jahr (2. und 3. Vorsitzender/Schriftführer) bei der jährlichen Jahreshauptversammlung. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

  • (Beginn der Mitgliedschaft)

 

  • Aufnahmeanträge bedürfen der Schriftform.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unverzüglich in einfacher Mehrheit.

 

  • (Ende der Mitgliedschaft)

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung
  2. durch Beschluss der Mitgliederversammlung
  3. durch Nichtbezahlen der Mitgliedsbeitrags

 

  • (Beiträge)

 

  • Zur Deckung der laufenden Kosten werden Beiträge erhoben. Die Vereinsmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
  • Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Die Beiträge werden grundsätzlich im August des laufenden Mitgliederjahres durch Bankeinzug erhoben.
  • Beitragsfrei sind
    1. passive Ehrenmitglieder

 

  • (Mitgliederversammlung)

 

  • Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen sind, zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist.
  • Die Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere
    1. die Entlastung des Vorstandes,
    2. die Ernennung des Wahlleiters f. d. Wahl des 1. Vorsitzenden,
    3. die Wahl des Vorstandes,
    4. die Wahl der Kassenprüfer,
    5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    6. die Änderung der Satzung,
    7. der Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    8. die Auflösung des Vereins.
  • (Einberufung)

 

  • Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, als Jahreshauptversammlung einberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch Aushang im Vereinslokal.

 

  • (Beschlussfähigkeit)

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind.

 

  • 10 (Wahl des Vorstandes)

 

Der Vorstand wird mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.

Es ist somit gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

  • 11 (Qualifizierte Stimmenmehrheit)

 

Eine qualifizierte Stimmenmehrheit ist erforderlich bei

  1. Änderung der Satzung
  2. Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  3. Auflösung des Vereins
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern (ausgenommen § 14)

 

  • 12 (Protokolle)

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer oder einer von der Mitgliederversammlung ernannten Person (Protokollführer) protokollarisch festgehalten.

Desgleichen ist ein Protokoll bei den Vorstandssitzungen zu führen.

 

  • 13 (Anträge)

 

Vereinsmitglieder können nach Einberufung einer  Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen jedoch spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.

  • 14 (Ehrungen)

 

  • Mitglieder des Friesischen Klootschießerverbandes (FKV) sind nach 25 Jahren mit der silbernen Ehrennadel des FKV auszuzeichnen.
  • Die Auszeichnung mit der Goldenen Ehrennadel erfolgt nach den Satzungen des Friesischen Klootschießerverbandes nach 40 Jahren
  • Zum Vereinsehrenmitglied wird ein Vereinsmitglied auf Vollendung des 65. Lebensjahres und mindestens 30-jähriger Mitgliedschaft im Verein ernannt und automatisch vom Beitrag befreit.

 

Hauptversammlung vom 23.02.2017

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